Sicherheit

für Sie und Ihre Mitarbeiter

Arbeitsschutz kann einfach sein.

Arbeitsschutz im Unternehmen

Arbeitsschutz ist nicht schwer. Es gibt viele Möglichkeiten den Arbeitsschutz im Unternehmen einfach zu gestalten. Sie müssen nicht gleich Dokumente füllen, Bücher lesen oder teure Anschaffungen tätigen. Wichtig ist das Sie mit dem Arbeitsschutz beginnen um den Anforderungen nachzukommen.

Ich unterstützt Sie bei der Ermittlung von Gefahren und zeige Ihnen Wege Risiken zu minimieren. Wird der Arbeitsschutz im Unternehmen gelebt, erhöht sich nicht nur die Sicherheit sondern auch die Motivation Ihrer Mitarbeiter.
Durch meine Qualifikation und meinen beruflichen Werdegang kann ich auf eine große Wissensdatenbank und ein großes Netzwerk zurückgreifen um Sie zu unterstützen.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf und wir vereinbaren ein kostenloses Erstgespräch.

Tel: 04241/60 88 220

Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG

 

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg

Fachkraft für Arbeitssicherheit


ASiG

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/asig

Berufsgenossenschaften


Grundsätze der Prävention DGUV Regel 100-001

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
2.1.1 (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) der DGUV Vorschrift 1 lautet:
„Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigen Fassung – insbesondere:
– Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
– Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
– Baustellenverordnung (BaustellV),
– Biostoffverordnung (BioStoffV),
– Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
– Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
– Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
– Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV),
– PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),
– Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV),
– Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV).

Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.

Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.“
Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 1 – Inbezugnahme staatlichen Rechts
Während das staatliche Arbeitsschutzrecht (ausschließlich) der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der „Beschäftigten bei der Arbeit“ dient und den „Arbeitgeber“ verpflichtet (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG), gelten Unfallverhütungsvorschriften für „Unternehmer“ und „Versicherte“ (weiter Geltungsbereich, § 1 der DGUV Vorschrift 1). Kinder, Schüler und Studierende während des Besuchs der Einrichtung sowie ehrenamtlich Tätige etc. werden zwar als „Versicherte“ vom Schutzbereich des Rechts der Unfallversicherung (SGB VII) erfasst, im Regelfall nicht jedoch in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts einbezogen.
Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Absatz 1 SGB VII bietet jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geregelten Sachverhalte zum Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften zu machen. Hiervon wurde in § 2 der DGUV Vorschrift 1 durch den Verweis auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften Gebrauch gemacht. Dieser ermöglicht es, Doppelregelungen im staatlichen und im UVT-Recht zu vermeiden. Aufgrund des weiten Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden zudem die in Bezug genommenen Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechtes nicht nur im Hinblick auf die Beschäftigten, sondern vielmehr – über den „Umweg“ der UVV – auf alle übrigen Versicherten (§ 2 Nummer 2 ff. SGB VII) ausgedehnt. Damit werden die sich aus staatlichem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten über die Beschäftigten hinaus auch im Hinblick auf alle anderen Versichertengruppen zu Unternehmerpflichten. Auf diese Weise wird vermieden, in einer Vielzahl von UVVen dem staatlichen Recht möglicherweise nahezu identische Regelungen für die übrigen Versichertengruppen (über die „Beschäftigten“ hinaus) treffen zu müssen. Ziel dieser generellen Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden, d. h. alle Versicherten unterliegen – sofern nicht spezielle Regelungen für bestimmte Versichertengruppen, z. B. im Bereich der Feuerwehren, bestehen – grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften.

Quelle: https://www.dguv.de/de/suche/

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